flexofit Handlauf Newsletter 23/02
Aufgrund der grossen Resonanz zum letzten Newsletter (WEG-Reform) wollen wir nochmals festhalten:
Ja, auch der Mieter oder Miteigentümer in einer Wohnanlage hat Anspruch auf "wohnumfeldverbessernde Massnahmen", wenn er eine Pflegestufe hat. Dies gilt nicht nur innerhalb der Wohnung, sondern vor allem auch bezüglich des Zugangs zur Wohnung. Es könnte hierbei ein Treppenlift sein, aber auch ein Handlauf. Nicht das Geländer, das zur Grundausstattung gehört, sondern der beidseitige, also der wandseitige Handlauf an der Treppe im allgemein öffentlich zugänglichen Treppenhaus wird bezuschusst. Die Pflegekasse bezahlt aber nicht nur den Handlauf bis zur Wohnung des Pflegebedürftigen, sondern auch noch in den Keller, wenn dort zum Beispiel der Waschraum ist. Ziel und Wunsch der Pflegekasse ist, dass der ältere oder körperlich beeinträchtigte Mensch ohne fremde Hilfe das Haus, die Wohnung durch das Treppenhaus verlassen kann, somit auch wieder Zugang zum sozialen Leben hat.
Dies gilt auch für kleine Handläufe an der Haustüre. Je nach Bundesland ist ab 3 oder 5 Stufen gesetzlich ein Handlauf vorgeschrieben. Wenn ein beidseitiger Handlauf notwendig ist, weil zum Beispiel ein einseitiges Handicap oder eine Lähmung vorhanden ist, bezahlt auch die Pflegekasse - oder auch den ersten Handlauf, wenn nur zwei oder gar nur eine Stufe zu bewältigen ist. Oftmals können gerade ältere Menschen ohne einen festen Halt keine Stufen mehr begehen, zumal sie oftmals noch den Rollator haben und die Haustüre aufsperren müssen. Hier helfen Sie wirklich dem Menschen, wenn Sie einen Handlauf empfehlen und montieren.
Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber, hier die Pflegekasse, Handläufe nach Norm verlangen, u.a. mind. 30 cm waagrecht über die letzte Stufe geführt.
Beachten Sie zu diesem Thema unseren letzten Newsletter 23/01, der uns zu diesem Sondernewsletter veranlasst hat.
Normgerechter Wandhandlauf nachgerüstet
Handlauf beim Eingang
Haltestange beim Bett
Beidseitiger Handlauf