flexofit

Treppen sind eines der größten Unfallrisiken in Deutschland. Meist ist nur ein Handlauf an der Treppen-Innenseite vorgesehen. Dieser ist häufig nicht über die erste, beziehungsweise letzte Stufe hinausgeführt, ist unterbrochen an Kehren, Podesten, Nischen und Ecken. Zudem ist der Handlauf oft an der Innenseite der Treppen angebracht, dort, wo die engen und schmalen Stufen gefährlich wenig Trittfläche bieten. Der wandseitige Handlauf fehlt meistens.

Bei Unfall, Krankheit, Behinderung oder im Alter kann die Fortbewegung im eigenen Haus schnell zum Problem werden. Um so lange wie möglich im eigenen Zuhause bleiben zu können, brauchen Menschen dann sicheren Halt: mit Handläufen, Haltegriffen und Haltestangen.

flexofit Handläufe bringen Sicherheit. Sie sind patentiert und preiswert, weil eine teure handwerkliche Einzelanfertigung entfällt. Aus einer Vielzahl an Dekoren kann zu jeder Treppe ein passender Handlauf gefunden werden.

Damit der Handlauf eine maximale Sicherheit bietet, legen wir Wert auf eine fachgerechte Montage. Daher bieten wir unsere flexofit Handläufe nur inklusive der kompletten und fachgerechten Montage an.

Ein fachgerecht montierter Handlauf sollte:

  • kontrastreich zur Wand sein, damit er gesehen wird.
  • durchgehend über die Ecken und Podeste, sowie 30cm vor die erste Stufe und 30cm über die letzte Stufe geführt werden.
  • mit Abschlussbögen an die Wand geführt werden, um das Einfädeln von Kleidungsstücken zu verhindern.
  • mit taktilen Elementen (z.B. flexofit-Gelenk) Menschen mit Sehbehinderung Orientierung geben.
  •  mit Haltern von unten angebracht sein, damit die Hand durchgleiten kann.
  • genügend Abstand zur Wand haben, damit sich die Hand nicht verletzen kann.
  • immer in der gleichen Höhe von 85 bis 90 cm angebracht sein; vor allem bei gewendelten Treppen ist die richtige Höhe wichtig.
  • rund oder oval mit einem Durchmesser von 30 bis 45 mm sein.
  • griffig und handwarm sein.

flexofit-Handläufe sind für Menschen gemacht, daher ist der Mensch unser Maßstab.
Nur fachgerecht montierte Handläufe helfen dem Menschen.

flexofit erfüllt alle Ansprüche an einen sicheren Handlauf: 

  • pflegeleicht und wartungsfrei
  • griffig und handwarm dank Laminat; im Vergleich zu Edelstahl wird er im Sommer nicht zu heiß und im Winter nicht zu kalt
  • normgerecht 
  • durchlaufend montierbar dank patentierter Modultechnik
  • einfache Montage 
  • große Auswahl an Dekoren
  • besonders gut für die Nachrüstung geeignet
  • tausendfach bewährt im Innen-und Außenbereich, in Eigenheimen, Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen, Gebäuden mit Publikumsverkehr, Alten-und Pflegeheimen, Kliniken usw.

Gut zu wissen:

Beidseitiger Handlauf in Mietwohnanlagen vorgeschrieben

Rechtsanspruch auf Barrierefreiheit

Auch im Treppenhaus einer Mietwohnanlage muss beidseitig ein Handlauf sein, wenn ein Bewohner behindert ist, oder eine Pflegestufe hat. Der Rechtsanspruch begründet sich auf BGB  §554a „Barrierefreiheit“. Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich ist, wenn er ein berechtiges Interesse daran hat.

Beidseitiger Handlauf in Eigentumswohnanlage ist zu dulden

Wertentscheidung des Grundsgesetzes über das Benachteiligungsverbot von Behinderten.

Wenn jemand in einer Eigentumswohnanlage einen beidseitigen Handlauf benötigt, müssen Miteigentümer diesen Handlauf dulden, wenn die Kosten von dem Mieter oder einem Dritten übernommen werden und die übrigen Wohnungseigentümer keinen wesentlichen Nachteil geltend machen können. Evtl. Rückbaukosten können verlangt werden. Bei der nach § 14, 22 WEG vorzunehmenden Würdigung der Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer is überdies die objektive Wertentscheidung des Grundsgesetzes über das Benachteiligungsverbot von Behinderten gem. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. zu berücksichtigen.

Das Pflegestärkungsgesetz 

Die letzte bedeutende Änderung des Pflegestärkungsgesetzes in Bezug auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Rahmen der Pflegereform wurde der maximale Zuschuss der Pflegekassen für solche Maßnahmen von 4.000 Euro auf 4.180 Euro pro Maßnahme erhöht, um gestiegenen Kosten und dem Inflationsausgleich Rechnung zu tragen.

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bildet § 40 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Darin heißt es sinngemäß:

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn diese die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen.

Seit der Einführung des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) am 30. Oktober 2012 entfällt dabei der Eigenanteil für Pflegebedürftige vollständig.

Kurze Erläuterung:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme, dazu zählt ein normgerechter Handlauf, nach § 40 Abs. 4 SGB XI durch die Pflegekasse bei der Finanzierung unterstützt werden. Es ist hierbei ein Zuschuss von bis zu 4.180,00 € pro Antragsteller möglich. In einer pflegebedürftigen Ehegemeinschaft kann der oder die Handläufe auch für beide Partner mit einen maximalen Betrag von 8.360,00 € bezuschusst werden. Weiterhin kann eine entsprechende Maßnahme in einer Pflegewohngemeinschaft mit maximal vier Anträgen mit bis zu 16.720,00 € ermöglicht werden. Die Entscheidung für den Zuschuss behält sich die Pflegekasse vor.

Pflicht zu beidseitigen Handläufen an Fluchttreppen/ Notwendigen Treppen

In der Praxis erleben wir immer wieder, dass bei der Planung und Nachrüstung von Handläufen an Treppen Unsicherheiten bestehen – vor allem bei der Frage, wann ein Handlauf Pflicht ist und ob die Treppenlaufbreite angepasst werden muss. Mindestlaufbreiten und z. B. die Pflicht zu beidseitigen Handläufen gelten für notwendige Treppen nach den Maßgaben der jeweiligen Landesbauordnung, der DIN 18065 und auch der Arbeitsstättenverordnung. 
Notwendige Treppen sind im deutschen Baurecht Treppen, die zur Sicherstellung des Rettungswegs und der Erschließung von Aufenthaltsräumen zwingend erforderlich sind.
Das bedeutet:

  • Sie verbinden Aufenthaltsräume oder Nutzungseinheiten mit dem rettungsfähigen Bereich (i. d. R. ins Freie oder in einen notwendigen Flur).
  • Ohne eine notwendige Treppe ist der sichere Zugang und die Rettung aus einem Gebäude oder Geschoss nicht gewährleistet.

Eine Fluchttreppe ist eine speziell für den Rettungsweg im Brand- oder Gefahrenfall vorgesehene Treppe. Sie gehört zu den sogenannten Rettungswegen eines Gebäudes und ist immer dafür da, Personen sicher ins Freie oder in einen gesicherten Bereich zu bringen.

Eine Fluchttreppe gilt somit als notwendige Treppe.
An Fluchttreppen ist grundsätzlich ein beidseitiger Handlauf Pflicht.
Folgende Anforderungen sehen die verschiedenen LBOs, sowie die DIN 18065 und 18040 an Handläufe an Fluchttreppen vor:

  • Pflicht zur Anbringung: Fluchttreppen gelten als sogenannte „notwendige Treppen“ und müssen daher mit beidseitigen Handläufen ausgestattet sein. 
  • Durchgängigkeit: Handläufe müssen über die gesamte Länge der Treppe hinweg durchgehend und ohne Unterbrechungen geführt werden, einschließlich über Zwischenpodeste und Treppenaugen. Die Enden der Handläufe sollten mindestens 30 Zentimeter über das Treppenende hinausragen und sicher abgeschlossen sein.
  • Höhe und Abstand: Die Höhe der Handläufe sollte zwischen 80 und 95 Zentimetern liegen, gemessen senkrecht über der Stufenvorderkante. 
  • Barrierefreiheit: In öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen Handläufe beidseitig angebracht sein, um die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erfüllen. Sie sollten visuell kontrastreich gestaltet sein und taktile Elemente enthalten, um auch Menschen mit Sehbehinderungen Orientierung zu bieten 

Viele denken, dass nachträglich angebrachte Handläufe automatisch die nutzbare Treppenlaufbreite verkleinern und dadurch gegen Vorschriften verstoßen. Tatsächlich sehen die Landesbauordnungen und die DIN 18065 hier unterschiedliche Regelungen für Neubauten, Bestandsbauten und Sonderbauten vor. Häufig wird nicht klar zwischen Arbeitsstätten (Vorgaben aus ArbStättV und ASR A1.8) und öffentlich zugänglichen Gebäuden (Vorgaben aus DIN 18065 und LBO) unterschieden, was immer wieder für Verunsicherung sorgt.
Bei reinen Arbeitsstätten gilt eine Pflicht zum beidseitigen Handlauf erst ab 1,50 Meter (sofern nicht öffentlich zugänglich),  sonst immer ab dann 1,00 Meter, bei öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt die Pflicht bereits ab 1,00 Meter. 
In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Ausnahmen und Regelungen zum Thema Mindestlaufbreite und wie weit der Handlauf bei notwendigen Treppen in die nutzbare Laufbreite hineinragen darf. Seit einigen Jahren gilt für die Nachrüstung:

Als Beispiel der Fall Baden-Württemberg
In § 34 (5) LBO BW steht ausdrücklich:
 „Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100cm nach den Festlegungen der DIN 18065:2020-08. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.“

Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich beim zuständigen Bauamt anzufragen.

 

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